Städtebauförderung 2024 - Unsere Gemeinden und Städte von morgen

18.08.2023

Die Städtebauförderung sollen Impulse für Beschäftigung, Solidarität, Zusammenhalt und Klimaschutz gegeben werden. Durch die bisherigen Erfahrungen und die enge Zusammenarbeit mit den Kommunen haben sich für 2024 einige Verbesserungen ergeben. So wird die Städtebauförderung vereinfacht und für die Kommunen flexibler. Erstmals wird ein kommunaler Entwicklungsfonds durchführbar sein, der den strategischen Zwischenerwerb von Gebäuden und Grundstücken ermöglichen soll. Des Weiteren wird bei der Schaffung von Grün in der Stadt erstmals auch die Entwicklungspflege mitgefördert sowie Baukostensteigerungen durch Indexierung berücksichtigt werden.

Alle Förderanträge zur Städtebauförderung 2024 sind nach der neuen Förderrichtlinie, die am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, zu stellen. Für bestehende Städtebaufördergebiete gelten Übergangsregelungen. Anträge sind durch Städte und Gemeinden bis zum 31. Oktober 2023 zu stellen.

Mit der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen, die am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, werden unter anderem folgende Neuerungen eingeführt:

Ein kommunaler Entwicklungsfonds ermöglicht den strategischen kommunalen Zwischenerwerb von Gebäuden und Grundstücken, um investitionsfähige- und -willige neue Eigentümer zu mobilisieren: Dies können beispielsweise Grundstücke sein, die für eine städtebauliche Neuordnung benötigt werden oder bei denen es sich um verwahrloste Immobilien (Problemimmobilien) handelt, die sich negativ auf ihr Umfeld auswirken und neuen Nutzungen zugeführt werden sollen. Das Fondsvolumen kann revolvierend eingesetzt werden. Die Gebäude sind in der Regel innerhalb von fünf Jahren zu reprivatisieren oder von der Kommune dauerhaft zu übernehmen.

Kommunale Förderprogramme zur städtebaulichen Aufwertung von Gebäuden und Freiflächen (Fassadenprogramme): Es können auch Maßnahmen an kommunalen Gebäuden in Höhe von 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben gefördert werden.
Förderfähig sind Maßnahmen, die einen städtebaulichen Beitrag im Rahmen der Stärkung der Nahmobilität leisten: Die Regelung zielt vor allem auf die Aufwertung bei der Umgestaltung von freiwerdenden Flächen im Straßenraum (unterhalb der Größenordnung von Mobilitätsstationen können Angebote an Fußgänger und Radfahrer (Möblierung) neu geschaffen werden).

Die Sicherung und der Erhalt denkmalgeschützter oder städtebaulich bedeutsamer Gebäude oder technischer Anlagen sind eigenständige Fördergegenstände.
Neu eingeführt wird die pauschale Berücksichtigung von Baukostensteigerungen durch die rechnerische Einführung einer Baupreisindexsteigerung.